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Satzung des Fördervereins der Jugendabteilung des VfR Wellensiek

§ 1 Name und Sitz des Vereins

a. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Jugendabteilung des VfR Wellensiek“.

b. Sitz des Vereins ist Bielefeld, Am Rottmannshof 124.

 

§ 2 Ziel des Vereins

Der Verein ist der Zusammenschluss von Freunden und Förderern des Fördervereins der Jugendabteilung des VfR Wellensiek e.V., die das Ziel verfolgen, die Jugendabteilung sowie die Jugendmannschaften und das Kinderturnen des VfR Wellensiek e.V. finanziell und ideell zu unterstützen und zu fördern.

 

§ 3 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendabteilung sowie der Jugendmannschaften und des Kinderturnens des VfR Wellensiek e.V.

Der Verein ist ein Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks und zur Förderung der Jugendabteilung des VfR Wellensiek e.V. einsetzt.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

·         die Erhebung von Beiträgen

·         die Beschaffung von Mitteln und Spen­den

·         die Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung des geförderten Zwecks dienen.

 

Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Beteiligung

·         an der Beschaffung von Trikots, Trainingsanzügen und sonstigen zur Ausübung des Jugendsportes benötigten Gegenständen,

·         an der Ausrichtung von Veranstaltungen (Turniere, Trainingslager, Gemeinschaftsfahrten u. ä.)

·         an der Vertretung der Interessen des Jugendsportes in der Öffentlichkeit und bei den fachpolitischen Gremien

·         an der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten,

·         an der Qualifizierung von Jugendlichen und Erwachsenen für die Tätigkeit als Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter und Trainerinnen und Trainer.  

 

Zusätzlich können die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel von den Mitgliedern für weitere Maßnahmen der sportlichen Jugendarbeit des VfR Wellensiek beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Anträge.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB und Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben können durch Vorstandsbeschluss eine Ehrenamtsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Dazu wird eine Ehrenamtsvereinbarung abgeschlossen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

·         mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

·         durch schriftliche Austrittserklärung die zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres wirksam wird,

·         durch Ausschluss aus dem Verein oder

·         durch Streichen aus der Mitgliederliste.  

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe incl. der anfallenden Gebühr für das Mahnverfahren und Bankgebühren entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Im ersten Geschäftsjahr beträgt der Beitrag mindestens 15 Euro per anno.

In den folgenden Jahren entscheidet die Mitgliederversammlung über die Beitragshöhe.

Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden oder alternativ zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, und der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer. Die Mitarbeit weiterer Mitglieder des Fördervereins in der Vorstandsarbeit ist nach einer Wahl in der Mitgliederversammlung als Beisitzerin / Beisitzer möglich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden und die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden vertreten. Jede bzw. jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
Die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die bzw. der 1. Vorsitzende.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich per Aushang im Vereinsheim einberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

·         Entgegennahme des Jahresberichts

·         Entgegennahme des Kassenberichts

·         Wahl von Kassenprüfern

·         Entlastung des Vorstands

·         Entgegennahme des Berichtes über die Mittelverwendung

·         Wahl des Vorstands

·         Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

·         Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks

·         Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen ihren bzw. seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.

·          

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt nicht bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung. Hierfür ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

a. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen der Jugendabteilung des VfR Wellensiek e.V. zur weiteren Verfügung zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

b. Existiert der VfR Wellensiek e.V. nicht mehr, ist das Vereinsvermögen der Stadt Sportbund-Jugend- zuzuführen. Der Vorstand legt dazu eine Beschlussvorlage vor, über die von der Mitgliederversammlung entschieden wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Satzung verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 10.11.2017