Vereinssatzung „des Vereins für Rasenspiele von 1951 Bielefeld – Wellensiek e.V.“
VfR v 1951 Bielefeld-Wellensiek e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Verein für Rasenspiele von 1951 e.V.“ (VfR von 1951 Bielefeld –
Wellensiek e.V.). Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister eingetragen. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen. Er unterstützt die
Ausbildung und den Erhalt eines an der Gemeinschaft, Toleranz und Fairness orientierten
Sozialverhaltens, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen.
Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein pflegt die Gemeinschaft durch gemeinsame Aktivitäten der Vereinsmitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines
Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Kinder und Jugendliche.
Die aktiven und die passiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins, sie sind
stimmberechtigt und haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und Zusammenkünften
teilzunehmen sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes von der
Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder haben, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind, alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Aktiv in der Vereinsarbeit engagierte Mitglieder des VfR Wellensiek führen ein Ehrenamt aus. Für dieses Ehrenamt kann der Geschäftsführende Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eine Ehrenamtspauschale beschließen.
§ 5 Abteilungen
- Der Verein unterhält eine unbestimmte Anzahl rechtlich unselbstständiger Abteilungen. Die
Abteilungen sind nach Sportart, Geschlecht oder Alter seiner Mitglieder unterteilt. Die
Abteilungsleiter sind Mitglied im erweiterten Vorstand. - Kinder und Jugendliche sind in einer selbstständigen Jugendabteilung organisiert. Mit Vollendung
des 18. Lebensjahrs werden Jugendliche Mitglieder des Vereins mit allen Rechten und Pflichten. - Keine der Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass weniger starke Abteilungen,
durch die Aktivitäten der mitgliedsstarken Abteilung verdrängt oder beeinträchtigt werden.
§ 6 Aufnahme
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Vor der Aufnahme in den Verein hat
das anmeldende Mitglied einen von ihm persönlich unterschriebenen Aufnahmeschein dem
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Verein einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten
erforderlich. - Neu aufgenommene Mitglieder erlangen erst nach der ersten Beitragszahlung ihre
satzungsmäßigen Rechte. - Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die zuständige Abteilungsleitung.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Alle ordentlichen Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht, sie können also zu allen
Ämtern gewählt werden. Ehrenmitglieder habe ebenfalls gleiches Stimmrecht, können jedoch
nicht in Vereinsämter gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen den Satzungen des Vereins
und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen
aus der Mitgliedschaft. - Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Bielefeld sowie der Kreis-, Bezirks- und
Landesverbände sowie der Fachverbände. Mitglieder oder Delegierte, die den Verein vor
Gremien dieser Verbände, gleich welcher Instanz, vertreten, bedürfen der Vollmacht des
Vereinsvorstandes.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
- Der Austritt ist nur durch ein eigenhändig unterzeichnetes Einschreiben an den Verein
möglich. Mündliche Kündigungen haben keine Gültigkeit. Der Austritt ist nur zum 30.Juni bzw. - Dezember des Geschäftsjahres möglich.
- Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung verantwortlich.
- Ausnahmen, z. B. wegen eines Wohnortwechsels, können vom Vorstand beschlossen
werden. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
Aus der Mitgliedschaft entstandene Verpflichtungen sind vor dem Austritt zu erfüllen. Dies gilt
insbesondere beim Austritt von aktiven Mitgliedern der Mannschaftssportarten, denen vor
Erfüllung ihrer Verpflichtungen keine Freigabe für einen anderen Verein erteilt werden kann. - Falls gegen aktive Mitglieder vor der Kündigung durch diese eine vereinsseitige zeitliche
Sperre oder Strafe verhängt worden ist, gilt die Kündigung erst mit dem letzten Tag der Sperre
oder Strafe als erklärt, der dem letzten Tag der Sperre oder Strafe folgt. Mit dem Eingang der
Austrittserklärung bei dem Verein verliert das Mitglied seine satzungsmäßigen
Mitbestimmungsrechte. - Ein Mitglied kann auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
grober Verstoß gegen die Vereinssatzung,
gegen Kameradschaft und Vereinsdisziplin;
nicht erfüllte Beitragspflicht, wenn der Jahresbeitrag mehr als 3 Monate rückständig und eine
Mahnung erfolglos geblieben ist.
Die Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes trifft der Geschäftsführende
Vorstand.
§ 9 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-
GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern
oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 10 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung oder
die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 11 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus
Kassenbestand und eventuell vorhandenem Inventar besteht. Überschüsse aus allen
Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 12 Organe des Vereins
sind
a) Jahreshauptversammlung
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand
§ 13 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen.
Gewählt werden
die 1. Vorsitzende /der 1.Vorsitzende
und 1 – 4 weitere Vorstandsmitglieder. Der Verein wird im Außenverhältnis durch jeweils 2
Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bis zu einer Neuwahl ist der bisherige Vorstand im Amt und führt die Vereinsgeschäfte.
§ 14 Jahreshauptversammlung
- Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vor dem
Termin durch Aushang im Vereinsheim und durch die Veröffentlichung auf der Vereins-
Homepage. - Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor
der Versammlung in den Händen des Geschäftsführenden Vorstandes sein. Jede
ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet
grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, die Abstimmungen erfolgen offen durch
Handzeichen, wenn nicht von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung
gefordert wird. - Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der
Jahreshauptversammlung sind:
a. der Jahresbericht des Vorstandes
b. der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Berichte der Abteilungsleiter
d. Entlastung des Vorstandes
e. Entlastung des Hauptkassierers
f. Neuwahl des Vorstandes
g. Neuwahl der Kassenprüfer - Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend
sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt. Die Abstimmung erfolgt offen durch
Handzeichen, wenn nicht eine geheime Abstimmung ausdrücklich verlangt und von der
Mehrheit der Mitglieder gebilligt ist. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die
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sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des
Vereins eintreten und sie durchsetzen. - Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, in dem
insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. - Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 20 und bei einer
Vereinsauflösung die Bestimmungen des § 21 dieser Satzung. - Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, jederzeit einzelne Vorstandsmitglieder oder auch
den gesamten Vorstand abzuberufen. Gleichzeitig sind dann Neuwahlen vorzunehmen
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14
Tage vor dem Termin durch Aushang im Vereinsheim und durch die Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage.
§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden jeweils im rollierenden System für 2 Jahre gewählt. Sie geben der
Jahreshauptversammlung einen eingehenden Bericht über die durchgeführten Kassenprüfungen.
Eine Wiederwahl ist einmalig zulässig.
§ 17 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für evtl. bei den sportlichen Veranstaltungen
eintretende Unfälle. Er haftet ebenfalls nicht für Diebstähle auf den Sportanlagen bzw. in den Räumen
des Vereins.
§18 Jugendabteilung
Die Jugendabteilung verwaltet sich selbst und hat für die Einhaltung der Jugendordnungen
verantwortlich zu sorgen. Sie ist weiterhin verantwortlich für die einwandfreie und ordnungsgemäße
Verwendung ihrer Geldmittel.
§ 19 Leitbild
Der Verein hat ein Leitbild beschlossen.
§ 20 Satzungsänderung
Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
§ 21 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung
stimmen müssen. Eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Vereinsauflösung ist unter
Angabe der Absicht vier Wochen vor dem Termin einzuberufen. - Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Restvermögen nach Abzug sämtlicher Kosten und Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund
und die Stadtsportbundjugend zu jeweils gleichen Teilen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden haben. - Für die Liquidation ist der bis dahin amtierende Geschäftsführende Vorstand verantwortlich.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 23. Oktober 2023 beschlossen worden.
Diese Neufassung der Satzung ist am 02. Januar 2024 eingetragen worden.
Ehrenordnung des VfR Wellensiek
§ 1 Grundsätze
Der VfR Wellensiek würdigt sowohl langjährige Vereinsmitglieder als auch besondere
Verdienste um den Verein.
§ 2 Ehrungen
- Ehrungen für eine langjährige Mitgliedschaft erfolgen nach 25 Jahren, nach 40
Jahren und nach 50 Jahren Vereins-Zugehörigkeit (Vereinsnadel in Bronze, Silber,
Gold) und dann alle 10 Jahre. - Ehrungen für besondere Verdienste können vom Vorstand beschlossen werden. Sie
können sowohl für eine langjährige ehrenamtliche Mitarbeit, für das Engagement in
einem für den Verein besonders wichtigen Bereich oder für eine herausragende
sportliche Leistung erfolgen. - Ehrenamtliche Tätigkeiten im Interesse des Sportes, z. B. auf Bezirks- oder
Landesebene der Sportfachverbände, können ebenfalls geehrt werden. - Die Mitglieder des Vereins und die einzelnen Abteilungen haben ein Vorschlagsrecht.
Die Vorschläge sind bis spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung
beim Vorstand einzureichen. - Persönlichkeiten außerhalb des VfR Wellensiek können geehrt werden, wenn sie
außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 3 Verleihung der Ehrungen
Die Ehrungen sind nach Möglichkeit im Rahmen der Jahreshauptversammlung
vorzunehmen.
Bielefeld, den 21.11.2022